Satzung des Fördervereins für die Eintracht Hauptschule Schwerte e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein für die Eintracht Hauptschule Schwerte e.V."
Er hat seinen Sitz in Schwerte und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
1) Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Hauptschule, um sie Ideel, Materiell und Personell zu unterstützen.Besonders unterstützt der Verein kulturelle Veranstaltungen und Unterrichtsprojekte der Schule. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2) Der Verein verfolgt seine Ziele in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Schulpflegschaft und der Schulleitung.
3) Das Bestehen des Vereins ist an die Existens der Eintracht Hauptschule gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlen und die bereit sind, einen jährlichen Beitrag zu zahlen.
2) Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Darüber hinaus sind Spenden erbeten.
3) Die Mitgliedschaft kann nur schriftlich per Einschreiben zum Ende des Schuljahres gekündigt werden. Ansonsten erlischt sie automatisch mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Auf Antrag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung, z.B. bei Beitragsverzug, den Ausschluss von Mitgliedern beschließen.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
A: Mitgliederversammlung
B: Vorstand
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
Die Einberufung muss durch eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen erfolgen.
2) Den Versammlungsvorsitz führt ein Vorstandsmitglied.
3) Außerordentliche Mitgliederversannlungen finden nach Bedarf statt, sie müssen innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Dem Antrag muss ein Vorschlag zur Tagesordnung beigefügt sein.
4) Die Mitglieerversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienener Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
5) Satzungsänderungen dürfen nur nach vorheriger Ankündigung beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter,
dem Kassenwart und
dem Schriftführer.
2) Sofern der Schulleiter, sowie ein vom Kollegium gewähltes Mitglied,
Mitglieder des Vereins sind gehören sie dem Vorstand mit beratender Stimme
an.
3) Der Vorstand, mit Ausnahme des Schulleiters und des Kollegium-Mitgliedes
wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
4) Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen vorläufigen Nachfolger bestimmen.
5) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Er arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu einer Sitzung wenigstens 7 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wurde.
7) Sollte der Vorsitzende zu einer dringlichen Entscheidung genötigt sehen,
so muss er die von ihm getroffenen Maßnahmen dem
Vorstand innerhalb von 4 Wochen nachträglich zur Billigung vorlegen.
8) Nach außen hin wird der Verein im Sinne § 26 BGB durch den ersten Vorsitzenden sowie dem Schriftführer gemeinschaftlich vertreten.
9) Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, vom Schriftührer zu unterschreiben und den übrigen Vorstandsmitglieern zuzuleiten. Erfolgt bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung kein Widerspruch, so ist die Niederschrift genehmigt.
§ 7 Kassengeschäfte
1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassierer geführt.
2) Der Kassierer hat jährlich in der Hauptversammlung, sowie auf Aufforderung durch den Vorstand, einen Kassenbericht zu geben.
§ 8 Einnahmen
1)Alle Mittel ürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben beim ausscheiden, bei Auflösung oder aufheben des Vereins keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 9 Auflösung des Vereins
1) Falls die Eintracht- Hauptschule aufgelöst wird oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, soll das Vereinsvermögen einer anerkannten, gemeinnützigen Kinderhilfsorganisation, hier "SOS - Kinderdörfer" zufließen.
2) Soll der Verein aus anderen Gründen aufgelöst werden, dann bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Das Vermögen des Vereins kommt dann der Eintracht - Hauptschule zugute.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
1) Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 01.02.2001 beschlossen.
2) Die Satzung vom 09.03.1995 ist damit ab dem 01.02.2001 ungültig.